Solarspitzengesetz: 60-Prozent-Regel für neue PV-Anlagen

Solarspitzengesetz für PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 25.02.2025: negative Strompreise, 60-Prozent-Regel, Abregelung, und was nur wie eine Störung aussieht.

Ist Ihre PV-Anlage am oder nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb gegangen, gelten für sie drei Regeln aus dem Solarspitzengesetz, die ältere Anlagen nicht treffen, darunter die 60-Prozent-Regel. Erstens: In Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null (§ 51 EEG 2023). Zweitens: Die Einspeiseleistung ist auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt, und zwar bis zum Einbau und zur erfolgreichen Testung von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung; betroffen sind Anlagen unter 25 Kilowatt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet sind, und über Nummer 2 Buchstabe b auch Anlagen von 25 bis 100 Kilowatt (§ 9 Absatz 2 EEG 2023). Drittens nennt die Bundesregierung als Ziel, dass Netzbetreiber auch kleinere Anlagen im Bedarfsfall steuern können. Alle drei kosten Ertrag oder Geld, ohne dass an Ihrer Anlage etwas defekt wäre.

Gilt das Solarspitzengesetz für Ihre Anlage? Der Stichtag 25. Februar 2025

Die Trennlinie steht in den Übergangsbestimmungen des EEG, § 100: Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 24. Februar 2025 in Betrieb gegangen sind, gilt die 60-Prozent-Begrenzung nicht (Absatz 3b), und bei negativen Preisen gelten für sie die §§ 51 und 51a in der Fassung vom 24. Februar 2025 (Absatz 46).

Praktisch heißt das: Nehmen Sie Ihr Inbetriebnahmedatum zur Hand. Liegt es zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 24. Februar 2025, ist Ihre Anlage von der 60-Prozent-Begrenzung ausgenommen und bleibt bei der alten Fassung der §§ 51/51a. Ab dem 25. Februar 2025, dem Tag, an dem das Solarspitzengesetz in Kraft trat, gilt das Neue.

Negative Strompreise: die Vergütung entfällt, die Anlage läuft weiter

§ 51 Absatz 1 EEG 2023 ist ein einziger Satz: In Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null.

Das ist eine Abrechnungsregel, keine Abschaltung. Die Module produzieren weiter, der Wechselrichter arbeitet weiter, weg fällt allein die Zahlung für diese Viertelstunden. Im Erzeugungsverlauf hinterlässt § 51 deshalb keinen Einbruch, den man ihm zuordnen könnte. Wer diesen unvergüteten Strom nicht verschenken möchte, kann ihn stattdessen mit einem nachgerüsteten Stromspeicher für die bestehende PV-Anlage selbst nutzen.

Zwei Einschränkungen stehen direkt daneben. Anlagen unter 100 Kilowatt sind ausgenommen, bis das Kalenderjahr endet, in dem sie ein intelligentes Messsystem bekommen (§ 51 Absatz 2). Bei einer normalen Hausanlage lässt also erst das Messsystem diese Regel greifen. Und wer den Strom in der Ausfallvergütung veräußert, muss das dem Netzbetreiber melden (§ 51 Absatz 3); sonst verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent für jeden Kalendertag, in den ein solcher Zeitraum ganz oder teilweise fällt.

Was zurückkommt: der verlängerte Vergütungszeitraum

Die weggefallenen Viertelstunden sind nicht ersatzlos verloren: Sie werden an den ursprünglichen EEG-Vergütungszeitraum angehängt.

Für Solarstrom geschieht das nach § 51a allerdings nicht eins zu eins. Die Zahl der Viertelstunden, um die sich der Vergütungszeitraum verlängern würde, wird mit 0,5 multipliziert und auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet; das Ergebnis heißt Volllastviertelstunden (§ 51a Absatz 2 Satz 1). Dieses Kontingent wird nach einer festen Monatstabelle abgearbeitet, etwa 87 im Januar, 340 im März, 508 im Juni, 118 im November und 73 im Dezember (Satz 3), und der Vergütungszeitraum verlängert sich, bis es aufgebraucht ist.

Die 60-Prozent-Regel: Einspeisebegrenzung am Verknüpfungspunkt

Der Satz, der die meisten Hausanlagen betrifft, ist § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. Betreiber von Anlagen unter 25 Kilowatt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag zugeordnet sind, müssen danach am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Drei Dinge stehen in diesem Satz und werden trotzdem regelmäßig überlesen:

  • Begrenzt wird die Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt, also am Netzanschluss, nicht die Leistung, die Module oder Wechselrichter erzeugen dürfen.
  • Die Regel hängt an der Einspeisevergütung beziehungsweise am Mieterstromzuschlag (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3). Anlagen zwischen 25 und 100 Kilowatt trifft dieselbe 60-Prozent-Grenze über Nummer 2 Buchstabe b.
  • Sie gilt nur so lange, wie die Technik fehlt oder ungetestet ist: bis intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtung eingebaut sind und der Netzbetreiber die Anlage über diese Technik zum ersten Mal erfolgreich angesteuert hat.

Der Einbau allein reicht also nicht, der Test muss gelaufen und erfolgreich gewesen sein; so beschreibt es auch die Verbraucherzentrale. Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Anlage steht, ist das die konkrete Frage an Messstellenbetreiber und Netzbetreiber: Ist die Steuerungseinrichtung eingebaut, und ist die Ansteuerbarkeit erfolgreich getestet worden?

iMSys, Steuerbox und die 7-Kilowatt-Grenze

Die 7-Kilowatt-Schwelle steht im Messstellenbetriebsgesetz, auf das § 9 Absatz 2 EEG 2023 verweist: § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG verlangt intelligente Messsysteme und eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt bei Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung und knüpft die Pflicht an den gesetzlichen Rollout-Fahrplan. Laut Verbraucherzentrale müssen damit alle seit dem 25. Februar 2025 neu installierten Anlagen ab 7 kWp ein intelligentes Messsystem (iMSys) und eine Steuerungseinrichtung bekommen. Ob die 60-Prozent-Begrenzung unterhalb dieser Schwelle greift, entscheidet nach § 9 Absatz 2 EEG 2023 nicht die Anlagengröße, sondern der Einbau und die erfolgreiche Testung der Technik.

Ein Sonderfall, der im Monitoring auffällt: § 29 Absatz 5 MsbG kennt die Nulleinspeisung als Alternative zur Steuerungseinrichtung. Die Ausstattungspflicht entfällt, wenn der Betreiber die Einspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom ins Netz einspeist. Aufheben kann er diese Begrenzung frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung. Wer eine solche Anlage übernommen oder mit dem Haus gekauft hat und im Portal eine dauerhaft flache Einspeiselinie bei null sieht, sollte diesen Paragrafen kennen, bevor er einen Defekt sucht.

Abregelung durch den Netzbetreiber: der Eingriff im Bedarfsfall

Der dritte Fall ist keine Dauerbegrenzung, sondern ein Eingriff. Nach der Bundesregierung sollen Netzbetreiber auch kleinere Anlagen im Bedarfsfall steuern können, um sie bei kritischen Stromüberschüssen abzuregeln. Neue Photovoltaik-Anlagen bekommen in diesen Zeiten keine staatlich geförderte Einspeisevergütung mehr, sollen ihren Strom dafür leichter selbst vermarkten können, auch kleinere.

Für die Auswertung heißt das: Ein festes Tagesmuster gibt diese Regel nicht vor; der Eingriff folgt der Netzsituation.

Regel oder Störung? So sehen die drei Fälle im Ertragsverlauf aus

FallWas das Gesetz vorgibtWas im Verlauf zu erwarten ist
Negative Preise (§ 51)anzulegender Wert null, keine Abschaltungnichts (die Erzeugung läuft weiter, der Unterschied steht in der Abrechnung)
60-Prozent-Regel (§ 9 Abs. 2)Begrenzung der Einspeisung am Verknüpfungspunkt auf 60 % der installierten Leistungeine Obergrenze, die an klaren Tagen immer beim selben Wert liegt, symmetrisch um die Mittagszeit
Abregelung durch den NetzbetreiberNetzbetreiber sollen kleinere Anlagen im Bedarfsfall steuern können, damit sie bei kritischen Stromüberschüssen abgeregelt werden könnenein Eingriff im Bedarfsfall; der Zeitpunkt folgt der Netzsituation, nicht der Anlage

Eine Regel hält sich an Uhr und Kalender, eine Störung nicht. Eine Deckelung, die an jedem sonnigen Tag beim gleichen Wert steht, passt zur 60-Prozent-Vorgabe; rechnen Sie 60 Prozent Ihrer installierten Leistung aus und vergleichen Sie den Wert mit dem Plateau. Ein Einbruch dagegen, der an einem Vormittag beginnt, danach nicht mehr verschwindet und mit 60 Prozent Ihrer installierten Leistung nichts zu tun hat, ist etwas anderes; dafür ist der Prüfbaum für „Wechselrichter offline trotz Sonne“ da. Und wenn der Wechselrichter mittags abschaltet und dabei Fehlermeldungen zur Netzspannung ausgibt, gehört der Fall in die Netzspannungs-Diagnose. Das ist ein Netzthema, keine Vorgabe aus dem Solarspitzengesetz.

Wer beurteilen will, ob der Rest des Tages plausibel ist, braucht einen Sollwert. Der spezifische Ertrag in kWh pro kWp ist der Einstieg dazu, und der Vergleich mit dem Wetter statt mit dem Vorjahr ist die Variante, die auch dann noch trägt, wenn sich Regeln und Wetter gleichzeitig ändern.

Nachprüfen: die Tabellen der Übertragungsnetzbetreiber auf netztransparenz.de

Bei den negativen Preisen müssen Sie nicht raten. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jedes Jahr bis zum 31. Januar auf einer gemeinsamen Internetseite die Viertelstunden des Vorjahres veröffentlichen, in denen der anzulegende Wert auf null fiel (§ 51a Absatz 4); sie tun das auf netztransparenz.de. Dort erscheinen außerdem jeweils zu Beginn des Folgemonats die Zeiten mit und ohne Vergütungsanspruch. In den Stundentabellen gilt seit dem 1. Oktober 2025 eine Stunde als negativ, wenn das arithmetische Mittel der Viertelstundenpreise dieser Stunde negativ ist (§ 100 Absatz 45 EEG).

Wenn Ertrag und Abrechnung auseinanderlaufen, ist die Reihenfolge also: zuerst die Übersichtstabellen für den fraglichen Monat, dann die Frage an den Netzbetreiber, dann die Fehlersuche an der Anlage.

Der teure Fall bleibt der, den niemand bemerkt

Die neuen Regeln geben einer alten Gewohnheit Rückenwind: Wer weniger Ertrag sieht, hat jetzt eine bequeme Erklärung dafür: „das wird die 60-Prozent-Regel sein“. So bleiben echte Defekte monatelang unentdeckt.

Auf Grund der Ablesung im Dez. 2013 habe ich festgestellt, das die Anlage viel mehr hätte bringen müssen. Bei der Prüfung wurde festgestellt, das 2 Strings auf Grund verschmorter Stecker nicht gearbeitet haben. Ich habe insgesamt ein Ertragsausfall von ca. 4000€.

— Photovoltaikforum, 2014, Thread

Wer erst bei der jährlichen Ablesung nachrechnet, kann einen Ausfall frühestens dann bemerken, unabhängig davon, wann er begonnen hat.

Was Sie regelmäßig prüfen können, ohne Gesetzestexte zu lesen: Liegt das Plateau an klaren Tagen bei 60 Prozent Ihrer installierten Leistung oder darunter? Wiederholt es sich täglich, oder war es einmalig? Und falls Ihre Anlage im Portal Meldungen ausgeben kann: Wissen Sie, wer diese Meldungen bekommt? Bei vielen Anlagen ist das bis heute die Adresse des Installateurs. Den täglichen Vergleich mit dem Wetter kann Solmiro für Sie übernehmen: Es rechnet jeden Tag aus, was das Wetter über Ihrem Dach zuließ, und schreibt Ihnen eine E-Mail, wenn die Anlage deutlich darunter bleibt oder stillsteht. Das Verbinden ist kostenlos.

Was ein echtes Dach ohne 60-Prozent-Regel zeigt

Auch ohne jede Begrenzung kann ein Monat deutlich schwächer ausfallen. Ein Enphase-Dach mit 6,09 kWp in Almere, für das das Solarspitzengesetz nicht gilt, brachte im September 2026 mit 480 kWh 10 Prozent weniger als im September 2025 mit 531 kWh. Der tägliche Wettercheck von Solmiro kam für denselben Monat auf 100 Prozent: An 28 vergleichbaren Tagen ließ das Wetter 467 kWh zu, erzeugt wurden 468 kWh. Der Rückgang war Wetter, kein Fehler.

Einzelne Tage schwanken noch weit stärker. Im September 2026 lag das Verhältnis von Erzeugung zu dem, was das Wetter zuließ, zwischen 66 Prozent am 18. September (15,0 kWh erzeugt, 22,7 kWh möglich) und 217 Prozent am 2. September. Auch dieser schwächste Tag war kein Defekt; an den folgenden vergleichbaren Tagen lag das Dach wieder über 100 Prozent. Deshalb meldet Solmiro nie wegen eines einzelnen Tages, sondern erst, wenn ein Minderertrag über mehrere vergleichbare Tage anhält.

Fragen, die Anlagenbesitzer stellen

Gilt die 60-Prozent-Regel auch für meine Anlage aus 2024?

Nein. Nach § 100 Absatz 3b EEG 2023 gilt die 60-Prozent-Begrenzung nicht für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden. Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme.

Wann fällt die 60-Prozent-Begrenzung weg?

Sobald ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung eingebaut sind und der Netzbetreiber die Ansteuerbarkeit der Anlage zum ersten Mal erfolgreich getestet hat (§ 9 Absatz 2 Satz 1 EEG 2023). Der Einbau allein genügt nicht: Der Test des Netzbetreibers muss erfolgreich gewesen sein.

Bekomme ich die Zeiten mit negativen Strompreisen ersetzt?

Nicht als Geld, sondern als Zeit. Nach § 51a EEG 2023 verlängert sich der Vergütungszeitraum um die betroffenen Viertelstunden; bei Strom aus Solaranlagen wird diese Anzahl mit dem Faktor 0,5 multipliziert und in Volllastviertelstunden je Monat umgerechnet (87 im Januar, 508 im Juni, 73 im Dezember).

Woran sehe ich, ob eine Stunde wirklich negativ war?

An den Tabellen der Übertragungsnetzbetreiber auf netztransparenz.de; dort erscheinen jeweils zu Beginn des Folgemonats die Zeiten mit und ohne Vergütungsanspruch. Seit dem 1. Oktober 2025 gilt in den Stundentabellen eine Stunde als negativ, wenn das arithmetische Mittel der Viertelstundenpreise negativ ist.

Brauche ich unter 7 kWp ein intelligentes Messsystem?

Die Pflicht gilt erst oberhalb von 7 Kilowatt: § 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG verlangt iMSys und Steuerungseinrichtung bei Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt installierter Leistung; die Verbraucherzentrale nennt für Anlagen ab dem 25. Februar 2025 dieselbe Schwelle. Die 60-Prozent-Begrenzung nach § 9 Absatz 2 EEG 2023 hängt dagegen nicht an dieser Schwelle, sondern am Einbau und an der erfolgreichen Testung der Technik.

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Quellen (9)

  1. Gesetze im Internet — § 51 EEG 2023, Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen gesetze-im-internet.de
  2. Gesetze im Internet — § 51a EEG 2023, Verlängerung des Vergütungszeitraums gesetze-im-internet.de
  3. Gesetze im Internet — § 9 EEG 2023, technische Vorgaben gesetze-im-internet.de
  4. Gesetze im Internet — § 100 EEG 2023, Übergangsbestimmungen gesetze-im-internet.de
  5. Gesetze im Internet — § 29 Messstellenbetriebsgesetz gesetze-im-internet.de
  6. Bundesregierung — Mehr Direktvermarktung von Solarstrom (28.02.2025) bundesregierung.de
  7. Netztransparenz (Übertragungsnetzbetreiber) — Negativer Spotmarktpreis, Übersichtstabellen netztransparenz.de
  8. Verbraucherzentrale — EEG 2023/24: Was heute für Photovoltaik-Anlagen gilt (1. August 2026) verbraucherzentrale.de
  9. Photovoltaikforum — Ertragsausfall durch verschmorte Stecker (24.12.2014) photovoltaikforum.com

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